Ein als “Vorschau” bezeichneter Sanierungsfahrplan, der weniger Angaben als ein Muster eines Sanierungsfahrplans enthält, ist nicht abnahmefähig. Ohne eine Abnahme besteht auch kein Vergütungsanspruch. So entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 237 C 72/24).
Die Eigentümerin zweier Mehrfamilienhäuser beauftragte eine Berliner Firma mit der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob die Firma eine Leistung erbracht und somit Anspruch auf die Vergütung hat. Die Firma erhob schließlich Klage. Im Rahmen des Klageverfahrens reichte die Firma einen als “Vorschau” bezeichneten Sanierungsfahrplan ein. Dieser enthielt weniger Angaben als ein ebenfalls eingereichtes Muster eines Sanierungsfahrplans.
Das Gericht wies die Klage ab. Der entsprechende Vertrag sei als Werkvertrag zu werten, da die Klägerin ein bestimmtes Werk als Erfolg ihrer Tätigkeit schulde, nämlich einen individuellen Sanierungsfahrplan. Davon ausgehend stehe der Klägerin kein Anspruch auf Vergütung für die Erstellung eines Sanierungsfahrplans zu, denn sie habe die vereinbarte Leistung nicht in abnahmefähiger Form erbracht. Die eingereichten Unterlagen hätten keine abnahmefähige Leistung i. S. v. § 640 Abs. 1 BGB dargestellt.
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